Satzung der Ersten Seppenrader Karnevalsgesellschaft Stabil daobi
Präambel
Nach alten Aufzeichnungen, Bilddokumenten und mündlicher Überlieferung besteht mindestens seit dem Jahre 1910 die Karnevalsgesellschaft „Stabil daobi“. Entstanden ist der Verein in dem Bestreben, das Brauchtum des dörflichen Karnevals, den Frohsinn, die Geselligkeit und die Gemeinschaft der Bürger zu fördern. Aus diesem Grunde vereinbarten Seppenrader Vereine einen teilweisen Zusammenschluss, um gemeinsam Karneval zu feiern und das karnevalistische Brauchtum zu pflegen.
Zu diesem Zweck wurden von den beteiligten Vereine Mitglieder zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen entsandt. Die bei den Veranstaltungen erzielten Überschüsse werden, wie in der Vergangenheit auch, zum Gemeinwohl der Gemeinde Seppenrade oder Seppenrader Vereinen und Institutionen zu bestimmten gemeinnützigen Zwecken gespendet.
Traditionsgemäß besteht die Karnevalsgesellschaft bisher nur aus dem erweiterten Vorstand, der als Elferrat fungiert und die jährlichen Veranstaltungen vorbereitet und durchführt. Über die Tätigkeit des Vereins wird seit jeher jährlich in einer öffentlichen Versammlung, an der alle Seppenrader Bürgerinnen und Bürger teilnehmen können, Rechenschaft gelegt. Aus den Reihen der Seppenrader Bürgerinnen und Bürger werden jährlich zwei unabhängige Rechnungsprüfer gewählt, die der Versammlung über die erfolgte Prüfung Bericht erstatten. Dem Schatzmeister und dem erweiterten Vorstand und Präsidium wird von der Versammlung Entlastung erteilt.
Nunmehr soll der Verein, der bisher entsprechend der überlieferten Traditionen tätig war, in das Vereinsregister eingetragen werden. Aus diesem Grunde erhält der Verein unter Beibehaltung der bisherigen Mitglieder des Elferrates und des Präsidiums in ihren Ämtern nunmehr die nachfolgende Satzung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Erste Seppenrader Karnevalsgesellschaft Stabil daobi“ (abgekürzt KG Stabil daobi), nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V..
(2) Sitz des Vereins ist der Ortsteil Seppenrade der Stadt 59348 Lüdinghausen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Erhaltung und Förderung des karnevalistischen Brauchtums auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage, der Geselligkeit, des Frohsinns und der Gemeinschaft aller Seppenrader Bürger sowie die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
(2) Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt auf mündlichen Antrag und Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Bei Antragsstellung ist eine E-Mail-Adresse oder eine Erreichbarkeit über soziale Medien anzugeben. Die Mitgliedschaft wird für Zeit bis zum Mittwoch vor dem folgenden Weiberfastnachtstag erworben.
§ 4 Beitrag
Der Beitrag wird jeweils für das laufende Kalenderjahr erhoben. Die Höhe des Beitrags wird vom Elferrat festgesetzt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und verpflichtet, die Vereinssatzung und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern und die Gesellschaft nach besten Kräften bei ihrem Bemühen um die Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums zu unterstützen.
(2) Zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Generalversammlung sind die Mitglieder berechtigt.
§ 6 Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt auf mündliche Erklärung an den Vorstand oder zum Ablauf des Zeitraums, für den der Beitrag gezahlt ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Elferrates,
1. wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig erheblich geschädigt hat,
2. wenn ein Mitglied den Interessen der Gesellschaft vorsätzlich zuwiderhandelt.
(3) Gegen die Entscheidung des Elferrates kann das betroffene Mitglied die Anhörung und Abstimmung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Elferrates bei dem Präsidenten zu stellen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte der betroffenen Person.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder anteilige Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium als geschäftsführender Vorstand,
3. der Elferrat als erweiterter Vorstand,
4. der Ehrensenat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab, die im Januar stattfindet. Sie wird auf der Homepage des Vereins und per E-Mail oder soiziale Medien unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Der Vorstand kann die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auch Nichtmitgliedern, jedoch ohne Stimmrecht, gestatten.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über gestellte Anträge, nimmt den Rechenschaftsbericht des Elferrates und des Schatzmeisters entgegen, entlastet den Elferrat und den Schatzmeister und wählt jährlich zwei Kassenprüfer, wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch
– über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenvorstandsmitgliedern,
– über die Ernennung der Mitglieder des Ehrensenates, dem auch die Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglieder angehören,
– über den Ausschluss aus dem Verein, soweit die auszuschließende Person dies beantragt hat,
– über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
(4) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
(5) Satzungsänderungen sind nicht durch Dringlichkeitsanträge zulässig.
(6) Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies von wenigstens 20 vom Hundert der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
§ 9 erweiterter Vorstand
Elferrat
(1) Erweiterter Vorstand des Vereins ist der Elferrat, dem mindestens 11 Personen einschließlich der Präsidiumsmitglieder angehören.
(2) Die Mitglieder des Elferrates werden durch den Ehrensenat gewählt.
(3) Jährlich scheiden zwei Mitglieder aus dem Elferrat aus, beginnend im Jahre 2004 mit den dienstältesten Mitgliedern des derzeit amtierenden Elferrates in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts in den Elferrat. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Elferrat unterstützt das Präsidium bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung aller Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins.
Präsidium
(5) Der Elferrat wählt aus seinen Reihen das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Präsidium gehören der Präsident, der erste und zweite Vizepräsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister an.
(6) Das Präsidium wird auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Elferrates gewählt. Alljährlich scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus. Das derzeit amtierende Präsidium scheidet in der im vorstehenden Absatz genannten Reihenfolge, beginnend mit dem Präsidenten im Jahre 2004, aus dem Präsidium aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet jeweils vor der Mitgliederversammlung statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsdauer aus, ernennt das Präsidium kommissarisch einen Ersatz bis zur Wahl eines Nachfolgers für die restliche Amtsperiode.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der erste Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(8) Der Präsident leitet den Verein, beruft die Mitgliederversammlung und die Versammlung des Elferrates und des Präsidiums ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Versammlungen.
(9) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Elferrates durch.
(10) Das Präsidium erstellt eine Geschäftsordnung für die Mitglieder des Präsidiums und des Elferrates, die nicht im Widerspruch zur Satzung und zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung stehen darf. Sie regelt und erläutert Zuständigkeiten und Befugnisse. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch Beschluss des Präsidiums.
§ 10 Ehrensenat
(1) Dem Ehrensenat gehören die von der Mitgliederversammlung ernannten Mitglieder sowie die Ehrenpräsidenten und Ehrenvorstandsmitglieder an (Ehrensenatoren).
(2) Der Ehrensenat wählt auf Vorschlag des amtierenden Präsidiums mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Mitglieder des Elferrates. Die Wahl findet in einem Zeitraum von 6 Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung, erstmals Dezember 2003 / Januar 2004, statt, zu der der Präsident mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einlädt. Die Sitzung des Senats wird von dem lebensältesten anwesenden Ehrensenator geleitet. Der Präsident ist zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt.
§ 11 Beschlüsse
(1) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Organe des Vereins ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, durch Gesetz oder die Satzung wird eine größere Stimmenmehrheit ausdrücklich vorgeschrieben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Abstimmungen erfolgen, wenn dies von mindestens einem fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, geheim. En-bloc-Wahl ist zulässig.
(3) Die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie gefasste Beschlüsse sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen.
(4) Das Ergebnis der zuletzt stattgefundenen Wahlen zum Elferrat und zum Präsidium sind in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung nur die Beschlussfassung über die Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens enthalten darf, beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Heimatverein Seppenrade e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung in Seppenrade am 30. Januar 2003. Die vorhergehende Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Zur Information:
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen ist am 16. Mai 2003 unter VR 6676 erfolgt.